Ablenkende Verrichtungen am Steuer eines KfZ in Frankreich
In Frankreich können einige in Deutschland mehr oder weniger "üblichen Tätigkeiten" zu größeren "Geldspenden" an den Staat führen.
So sollten Fahrzeuglenker sich z.B. bei folgenden Tätigkeiten über die Folgen im Klaren sein.
Während das Telefonieren mit einer Freisprecheinrichtung erlaubt ist, ist die Verwendung von Kopfhörern, Ohrstöpseln oder sog. Headsets zum Telefonieren nicht erlaubt.
Eine Freisprecheinrichtung muss eine Sprachübertragung über externe Lausprecher besitzen – im Fahrzeug oder als Telefonlautsprecher - .
Verboten ist ebenfalls die Verwendung von Kopfhörern oder Ohrstöpseln um z.B. Musik oder Radio zu hören.
Verstöße werden mit Geldbuße von 135€ (und für französische Führerscheininhaber mit 3 Punkten im Strafregister) geahndet.
Im Übrigen ist den Fahrzeuglenkern ebenfalls verboten "ablenkende Verrichtungen" zu tätigen, wenn dadurch eine nicht mehr vorschriftsmäßige Bedienung gegeben ist. Hierzu zählen z.B. essen oder schminken, Herumkramen im Handschuhfach. Natürlich zählt auch ein Blick auf den Bildschirm eines DVD Spielers zu den verbotenen Tätigkeiten für einen Fahrzeugführer. Der Blick auf das Navi ist hingegen erlaubt.
Man sollte wissen, dass die französische Polizei bei der Strafbemessung einen weitreichenden Ermessungsspielraum besitzt.
Also: besser
alle ablenkenden Tätigkeiten am Steuer vermeiden
und sich auf den Verkehr und die Fahrzeugführung konzentrieren.
Quelle: Rechtauskunft des ADAC